Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht - Schnepper Melcher Rechtsanwalt in Freiburg

Die Anmeldung eines Schadens ist nicht ausreichend zur Verjährungshemmung

Folgenden interessanten Fall hat am 20.07.2018 das LG Karlsruhe entschieden:

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verklagt einen Bauträger wegen Mängeln auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung. Zuvor hatte die WEG ohne Mehrheitsbeschluss ein selbständiges Beweisverfahren über diverse Mängel durchgeführt. Die Verjährungshemmung durch das Beweisverfahren endete etwa sechs Wochen vor der Klageerhebung. Kurz zuvor hatte die WEG fernmündlich Gewährleistungsansprüche beim Anwalt des Bauträgers angemeldet; dieser hat lediglich erklärt, er müsse vor etwaigen Verhandlungen seine Bevollmächtigung klären. Unmittelbar darauf ließ der Bauträger per Telefax erklären, er halte an seiner Ansicht aus dem Beweisverfahren fest, wonach ihn keine Verantwortung für die Mängel treffe.

Die Entscheidung:

Durch das Landgericht Karlsruhe wurde richtig festgestellt, dass die Ansprüche der WEG verjährt sind und Klage erfolglos ist, da diese erst nach der möglichen Verjährungshemmung durch das Beweisverfahren erhoben wurde. Das Telefonat zwischen den Verfahrensbevollmächtigten kurz vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist nach § 204 Abs. 2 BGB hat das Gericht nicht als Verhandeln im Sinne von § 203 BGB gelten lassen. Denn die für den Bauträger erfolgte Erklärung, der Anwalt müsse zunächst seine Bevollmächtigung klären, stellt keinen Meinungsaustausch dar, der eine Hemmung nach sich ziehen kann. Indem der Bauträger dann an seiner bisherigen Auffassung festgehalten und jegliche Verantwortung für Mängel abgelehnt hat, liegt kein Verhandeln durch Meinungsaustausch vor; es fehlt also an einem „Meinungsaustausch im Sinne eines Überprüfens“. Folglich liegt kein Verhandeln im Sinne von § 203 BGB vor, so dass eine Verjährungshemmung durch das Telefonat ausscheidet.

Im übrigen krankte die Klage der WEG an dem formalen Fehler, dass für das vorangegangene selbständige Beweisverfahren kein Mehrheitsbeschluss vorgelegt werden konnte. Ohne eine entsprechende Aktivlegitimation (fehlende Prozessstandschaft der WEG) konnte aber für diese durch die Einleitung des Beweisverfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB) ohnehin keine Hemmung der Verjährung bewirkt werden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

(LG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2018 – Az.: 16 O 320/17)