Rechtsanwalt Kanzlei Schnepper Melcher in Freiburg

Wie wird die Geschäftsfähigkeit einer Person festgestellt ?

Auch dazu hat sich das oberste deutsche Zivilgericht in einer Entscheidung vom 26.04.2022 eingelassen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH trifft die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Frage, ob eine Person bei Abgabe einer Willenserklärung (vorübergehend) geschäftsunfähig i.S.v. § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB war, diejenige Partei, die sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft. Hierbei müssen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, aufgrund derer die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist, ohne dass es auf die Wahrscheinlichkeit des Vortrages ankommt. Dem genügt die Vorlage eines Attestes des behandelnden Arztes des Geschäftsunfähigen, nach dessen Einschätzung eine deutliche kognitive Beeinträchtigung und erhebliche Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit vorgelegen haben, und ergänzend die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Vernehmung der ihn behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen.

Das Urteil des BGH vom 26.04.2022 zum Az.: X ZR 3/20 kann hier nachgelesen werden.