Rechtsanwalt Kanzlei Schnepper Melcher in Freiburg

Erfolglose Klagen wegen vermeintlicher Impfschäden

Immer wieder versuchen vermeintlich Impfgeschädigte, Ansprüche wegen Schädigungen nach einer „Corona-Impfung“ gerichtlich durchzusetzen. Von zwei weiteren gescheiterten Versuchen aus jüngster Vergangenheit kann ich als Fachanwalt für Medizinrecht an dieser Stelle berichten:

Zunächst hatte das LG Düsseldorf über Klagen gegen Impfstoff-Hersteller zu entscheiden. Begehrt wurde in diesen Verfahren Schadensersatz sowie Schmerzensgeld wegen behaupteter gesundheitlicher Beschwerden nach Corona-Impfungen aufgrund fehlender hinreichender Darlegung einer negativen Nutzen-Risiko-Bilanz für den Impfstoff durch die Betroffenen. Die Klagen wurden von dem Gericht abgewiesen und dabei die ausreichende Hersteller-Information über das Produkt bestätigt.

Die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) habe im Rahmen ihrer Prüfung eine positive Nutzen-Risiko-Bilanz für den Impfstoff festgestellt. Aus den wiederholten Zulassungen durch die EMA folge, dass die Hersteller-Angaben inhaltlich nicht zu beanstanden seien und deshalb auch keine Patientenansprüche bestehen können.

(Urteile des LG Düsseldorf vom 16.11.2023, Az. 3 O 141/22, 3 O 151/22, 3 O 60/23 und 3 O 164/22; das Urteil zum Az. 3 O 141/22 kann durch Anklicken hier nachgelesen werden)

Sodann musste eine weitere Klage wegen eines mutmaßlichen Schadens infolge einer SARS-CoV-2-Impfung von dem LG Rottweil entschieden und in dem konkreten Falle abgewiesen werden. In dem entschiedenen Fall hatte ein Mann geltend gemacht, infolge einer Corona-Impfung auf dem rechten Auge nahezu vollständig erblindet zu sein, und von dem Impfstoff-Hersteller Biontech Schmerzensgeld iHv € 150.000,00 verlangt. Das Gericht konnte jedoch weder feststellen, dass im zu entscheidenden Fall schädliche Nebenwirkungen insgesamt den Nutzen des Arzneimittels überstiegen, noch dass etwa in der Packungsbeilage nicht ausreichend auf die schädlichen Nebenwirkungen hingewiesen worden wäre.

(Auch dieses Urteil des LG Rottweil vom 06.12.2023 zum Az. 2 O 325/22 kann durch Anklicken hier vollständig gelesen werden)