Neues zu Wahlarzt- bzw. Liquidationskette: Keine Rückforderungsansprüche der PKV

Niedergelassene bzw. in einem MVZ tätige Radiologinnen und Radiologen, die vertraglich in ständiger Kooperation mit einem Krankenhaus stehen, dürfen im Falle der Hinzuziehung durch die Chefärztin bzw. den Chefarzt im Rahmen wahlärztlicher Behandlung ihre Leistungen unmittelbar gegenüber Privatpatientinnen und -patienten nach der GOÄ abrechnen. Es handelt sich bei den radiologischen Untersuchungen mangels „Chefarzt-Standard“ nicht lediglich um allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG, die vom Krankenhausträger aus den Entgelten nach § 7 KHEntgG zu vergüten sind. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 27.04.2023 bestätigt.

Allein das Bestehen einer (inhaltlich nicht bekannten) Kooperationsvereinbarung zwischen einem Krankenhaus und einer externen (tatsächlich und juristisch außerhalb des Krankenhauses tätig werdenden) Ärztin oder einem externen (tatsächlich und juristisch außerhalb des Krankenhauses tätig werdenden) Arzt hat im Hinblick auf die Qualifikation der extern erbrachten ärztlichen Leistung als (nicht gesondert vergütungspflichtige) allgemeine Krankenhausleistung oder ärztliche Wahlleistung keine Bedeutung. An der „Veranlassung einer Leistung“ durch eine Wahlärztin, einen Wahlarzt oder einer sonstigen liquidationsberechtigen Person im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG fehlt es nur dann, wenn diesen Personen nicht nur das „wo“ der zu erbringenden Leistung, sondern auch die Entscheidung, „ob“ eine solche Leistung überhaupt durchzuführen ist, durch die Kooperationsvereinbarung bzw. durch eine entsprechende Weisung des Krankenhauses vorgegeben wäre.

Entscheidend für die Qualifizierung einer ärztlichen Leistung als Wahlleistung ist, dass die mit besonderem Vertrauen ausgestattete primäre Wahlärztin oder der mit besonderem Vertrauen ausgestattete primäre Wahlarzt die Entscheidung über das „ob“ einer bestimmten, von Dritten durchzuführenden (hier diagnostischen) Maßnahme nicht nur von der fachärztlich gebotenen Vorgehensweise abhängig macht, sondern davon, ob diese erforderlich ist, die besonders qualifizierte und hochwertige ärztliche Leistung – wie aufgrund der Wahlarztvereinbarung geschuldet – zu erbringen. Es kommt damit nicht darauf an, ob die extern vorgenommene (Diagnostik-)Leistung lediglich durchschnittlich im Sinne des Facharztstandards ist oder selbst eine hochqualifizierte Leistung darstellt. Es kommt auch nicht darauf an, ob die externe Ärztin oder der externe Arzt das besondere Vertrauen der (primären) Wahlärztin bzw. des (primären) Wahlarztes genießt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem entsprechenden Beschluss des OLG Bamberg vom 03.05.2022 wurde mit dem o.g. Beschluss des BGH vom 27.04.2023 zurückgewiesen. Die Entscheidung des OLG Bamberg kann durch Anklicken hier nachgelesen werden.