Rechtsanwalt Kanzlei Schnepper Melcher in Freiburg

Ungeimpfte „Zahnarzthelferin“ darf nicht in Praxis!

In einem Eilverfahren hat jetzt das OVG Rheinland-Pfalz das Verbot eines Gesundheitsamtes bestätigt, wonach eine in einer Zahnarztpraxis beschäftigte zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) unter einer Zwangsgeld-Androhung untersagt wurde, die Praxis ihres Arbeitgebers zu betreten (Beschluss vom 02.09.2022, Az. 6 B 10723/22).

Hintergrund war, dass die ZFA nicht geimpft war und sich auch nicht impfen lassen wollte. Eine entsprechende rechtliche Vorgabe betreffend das Betretung von und damit auch Arbeiten in bestimmten Bereichen des Gesundheitswesens ist in dem Bundesgesetz des § 20a IfSG (Infektionsschutzgesetz) normiert. Liegt ein Impfnachweis innerhalb einer bestimmten Frist nicht vor kann das zuständige Gesundheitsamt der Person untersagen, die jeweiligen Räume zu betreten. Diese Untersagung wurde von dem Gesundheitsamt gegenüber der antragstellenden Person unter Anordnung eines Sofortvollzuges verbeschieden.

Für die zugrunde liegende gesetzliche Regelung wie auch die Anordnung des Sofortvollzugs sah das Gericht ein ausreichendes öffentliche Interesse, insbesondere lägen aktuell keine neuen oder anderen Erkenntnisse vor, die diese rechtliche Vorgabe zu Fall zu bringen geeignet wären.

Die Antragstellerin hatte vorgebracht, die Wirksamkeit der Impfung zum Schutz gegen die Omikron-Variante BA.5 sei nicht nachgewiesen. Das Gericht ging davon aus, dass kein mildere bzw. gleich effektives Mittel zu Infektionsprävention gegeben sei.

Die gesamte Entscheidung des Gerichts kann hier nachgelesen werden.