Rechtsanwalt Kanzlei Schnepper Melcher in Freiburg

Endlich ausgeurteilt: Corona-Leugner mit gelbem „Judenstern“ begehen Volksverhetzung!

Über viele Monate mussten wir ertragen, dass unter demonstrierende Menschen, die die Corona-Pandemie leugnen oder sonstwie meinen, nicht Teil der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung sein zu müssen, sich solche eingeschlichen haben, die mit einem gelben Judenstern auf den Ärmeln ihrer Kleidung oder mit Plakaten ausgestattet waren, auf dem oftmals stand „ungeimpft“.

Dieser unerträglich Gleichsetzung millionenfacher Tötungen, unvergleichbaren menschlichen Leides und andere verbale Holocaust-Vergleiche der ‚Corona-Leugner‘ u.a. hatte die Rechtsprechung der deutschen Straf- u.a. Gerichte bislang nichts Wirksames entgegen gesetzt. Die meisten Gerichte, die über dieserart Aufzüge zu entscheiden hatten, haben die Verantwortlichen nicht wegen einer Volksverhetzung nach § 130 StGB verurteilt, da es an einer Verharmlosung von Tötungen etwa in Konzentrationslagern mit dieser Symbolik fehle.

Eine solche Einengung des Gesetzeszweckes war aber im Wortlaut der o.g. Strafbestimmung gar nicht erwähnt, dort heißt es, „wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung …, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“ begeht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Im Sommer 2020 hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) jetzt erstmals als strafrechtliches Obergericht entschieden, dass ein so getragener bzw. gezeigter „Judenstern“ sinnbildlich für den gesamten Holocaust stehe und damit das Tragen oder sonstige Zurschaustellen strafbar ist. Gegenstand des Verfahrens war das Verhalten eines AfD-Mitgliedes bei dem Bundesparteitag der Partei im Jahr 2018 in Augsburg.

Wörtlich führt das Gericht aus:

Voraussetzung der Subsumtion einer Äußerung oder eines Verhaltens unter die Tatbestandsmerkmale des § 130 StGB ist, dass die Gerichte den Sinn der umstrittenen Äußerung zutreffend erfassen. Dabei haben sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgehend vom Wortlaut auch den Kontext und die sonstigen Begleitumstände der Äußerung zu beachten. Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Verurteilung führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde legen, andere Auslegungsvarianten mit schlüssigen Gründen auszuscheiden.

Andere Deutungsmöglichkeiten der hier relevanten Äußerung hat das Landgericht geprüft und diese rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den ausdrücklichen Vortrag des Angeklagten, er habe nur auf die öffentliche Hetze gegen Juden, nicht aber auf die gegen sie verübten Verbrechen Bezug nehmen wollen. Die Bewertung des Landgerichts, andere Deutungen der Äußerung seien im konkreten Fall ausgeschlossen, lässt Denkfehler, Widersprüche oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen und rechtfertigt die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe … die während der Herrschaft des Nationalsozialismus systematisch durchgeführte Verfolgung von Juden und deren konsequente Tötung verharmlost, indem er die Stimmung gegen die AfD und ihre Mitglieder mit dem nationalsozialistischen Völkermord von bis zu 6 Millionen Juden verglichen hat.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Entscheidung gebilligt, da es eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 21.09.2021 nicht zur Entscheidung angenommen hat (Az. 1 BvR 1787/20).

Es bleibt zu hoffen, dass diese unsäglichen, menschenverachtenden und absolut unwürdigen Nutzungen der „Judensterne“ im Rahmen heutiger politisch-gesellschaftlicher Auseinandersetzungen damit endgültig unterbleiben.