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AfD-Eilantrag gegen Einstufung als „gesichert extremistische Bestrebung“ abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 05.10.2023 einen Eilantrag der AfD gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz abgelehnt, der auf die Unterlassung der Einstufung dieser Partei und entsprechende Bekanntgabe als „gesichert extremistische Bestrebung“ gerichtet war. Es gäbe schon keinen Anlass zu der Annahme dass der Verfassungsschutz entsprechende Vorhaben umsetzen wolle, dies könne auch nicht aus Aussagen des Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz zur AfD gefolgert werden.

In den vergangenen Monaten äußerte sich der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz bei verschiedenen Anlässen zur AfD, etwa bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts im Juni 2023 und im Zusammenhang mit der Europawahlversammlung der AfD im Juli und August 2023. Die AfD-Bundespartei beantragte daraufhin beim Oberverwaltungsgericht NRW – wegen des dort anhängigen Berufungsverfahrens – die Unterlassung der Einstufung und Bekanntgabe sowohl als Verdachtsfall als auch als „gesichert extremistische Bestrebung“. Hinsichtlich der befürchteten Einstufung als „gesichert extremistische Bestrebung“ hat sich das Oberverwaltungsgericht für unzuständig erklärt und das Eilverfahren an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Den verbleibenden Eilantrag auf Unterlassung der Einstufung und Bekanntgabe als Verdachtsfall hatte das Oberverwaltungsgericht schon mit mit Beschluss vom 27.09.2023 abgelehnt (die entsprechende Presse-Mitteilung des Gerichts kann hier nachgelesen werden).

Keine Anhaltspunkte für „Hochstufung“ als „gesichert extremistische Bestrebung“ erkennbar

Den Eilantrag zur befürchteten Einstufung als „gesichert extremistische Bestrebung“ hat das Verwaltungsgericht dann ebenfalls abgelehnt. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die behördeninterne Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall geändert hat. Die von ihr angeführten Äußerungen des Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz befassen sich weder im Wortlaut noch im Kontext mit einer etwaigen „Hochstufung“ als „gesichert extremistische Bestrebung“. Auch sonst existiert hierzu keine offizielle Mitteilung. Im Gegenteil hat das Bundesamt für Verfassungsschutz zuletzt im Mai 2023 und ebenso im vorliegenden gerichtlichen Verfahren gegenüber der Antragstellerin bekräftigt, dass eine solche „Hochstufung“ derzeit nicht beabsichtigt sei. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

(Das Urteil des VG Köln vom 05.10.2023 zum Az. 13 L 1907/23 kann hier nachgelesen werden)