Erbrecht, Vorsorgerecht, Testament - Schnepper Melcher Rechtsanwälte in Freiburg

Erbrecht

Anwendbares Erbrecht

Das anwendbare Erbrecht richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers für alle Erbfälle nach dem 17. August 2015. Der Erblasser kann jedoch in seinem letzten Willen die Anwendung des deutschen Erbrechts für seine Erbfolge wählen.

Gesetzliche Erbfolge

Hat der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag erstellt, regelt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seine Rechtsnachfolge.

Wenn mehrere Erben eingesetzt werden, bestimmt sie deren Anteil am Vermögen des Erblassers (siehe Erbengemeinschaft).

Neben Blutsverwandten und Adoptivkindern werden Ehepartner und eingetragene Lebenspartner berücksichtigt, wobei sie entsprechend ihrem Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person berücksichtigt und im Zuge dessen in hierarchische Ordnungen unterteilt werden:

  1. Ordnung: Direkte Nachkommen (Kinder, Enkel)
  2. Ordnung: Eltern und deren Nachkommen (Geschwister des Verstorbenen, Nichten, Neffen)
  3. Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen (Onkel, Tante, Cousins, Cousinen)

Innerhalb der Ordnungen sind Reihenfolge und Erbanteile wie folgt festgelegt:

  1. Verwandte einer nachrangigen Ordnung haben keinen Erbanspruch, wenn Personen einer vorrangigen Ordnung im Erbfall leben.
  2. Innerhalb einer Ordnung erben jene, die am nächsten mit dem Erblasser verwandt sind.
  3. Ehepartner spielen eine besondere Rolle bei der gesetzlichen Erbfolge. Ihr Erbanteil richtet sich nach dem ehelichen Güterstand, in dem die Eheleute bis zum Tod es Erblassers gelebt haben.

Gewillkürte Erbfolge

Durch Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser seine Erbfolge abweichend von der gesetzlichen Erbfolge selbst frei bestimmen. Allerdings muss er etwaige Pflichtteilsansprüche seiner Abkömmlinge oder seines Ehegatten beachten, die zwar im Gegensatz zu vielen anderen Ländern (z.B. Schweiz oder Frankreich) kein Mindesterbrecht haben, aber Geldansprüche gegen den/die Erben erheben können (siehe Pflichtteilsrecht).


Vorsorgerecht

Durch Einräumen von Vorsorgevollmachten kann für den Fall eigener Handlungsunfähigkeit die Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch das Amtsgericht weitgehend vermieden und Personen Ihres Vertrauens als Bevollmächtigte eingesetzt werden, die sofort oder später Ihre finanziellen oder sonstigen Angelegenheiten für Sie regeln. Zusätzlich können Absprachen zwischen der betroffenen Person und den Bevollmächtigten in einem sogenannten Grundvertrag (Vertrag zur Regelung des Grundverhältnisses) je nach den persönlichen Bedürfnissen getroffen werden. Ein solcher Vertrag kann auch dafür sorgen, dass kein Streit zwischen den Bevollmächtigten und anderen Familienmitgliedern, beispielsweise im Erbfall, entsteht.
Durch Abfassen einer Patientenverfügung in Verbindung mit einer Bevollmächtigung (Patientenvollmacht) können Regelungen für den Fall einer eventuellen Sterbehilfe aufgestellt werden, damit Personen des Vertrauens im Falle eigener Handlungsunfähigkeit eine Entscheidung nach den Vorstellungen und Wünschen des Betroffenen treffen können.


Vorweggenommene Erbfolge

Unter vorweggenommener Erbfolge werden lebzeitige Schenkungen verstanden, die im Vorgriff auf künftige Erbfolge (gesetzlich oder testamentarisch) erfolgen; diese können mit Auflagen oder sonstigen Gegenleistungen beschwert sein. Bei größeren Vermögen können durch vorweggenommene Erbfolge Schenkungssteuerfreibeträge für privilegierte Angehörige generiert werden.


Pflichtteilsrecht einschließlich Pflichtteilsergänzungen

Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen neben dem Ehegatten die Abkömmlinge und die Eltern eines Erblassers. Das Pflichtteilsrecht stellt den verfassungsrechtlich unentziehbaren Teilhabeanspruch eines der genannten nahen Angehörigen am Vermögen des Erblassers dar. Er besteht ausschließlich als Geldforderung an den oder die Erben, ist mit Geltendmachung sofort fällig und setzt begrifflich voraus, dass der oder die Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden. Bis auf den Ehegatten sind Erbschaftsausschlagungen pflichtteilschädlich.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch erfasst alle Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten, die in Folge einseitiger und unentgeltlicher Zuwendung des Erblassers nicht mehr im Nachlassvermögen vorhanden sind und deshalb dem fiktiven Nachlassvermögen unter bestimmten Voraussetzungen zugeschlagen werden.


Erbengemeinschaft

Im Fall einer Mehrheit von Erben bilden diese untereinander eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich über das Nachlassvermögen nur einhellig, also gemeinschaftlich verfügen können. Abweichend hiervon sind sogenannte notwendige Erhaltungsaufwendungen, die jeder Miterbe zu Lasten des Nachlasses alleine veranlassen kann. Bedeutsam ist der Fall der Mehrheitsverwaltung. Hier können die Miterben mehrheitlich beschließen, dass die Verwaltung des Nachlasses nur von einem oder von einigen von ihnen einzeln oder gemeinschaftlich erfolgen sollen.


Erbauseinandersetzung

Das gesetzliche Leitbild der Erbengemeinschaft ist das Leitbild der „sterbenden Gemeinschaft“. Von Gesetzes wegen ist die Erbengemeinschaft auf ihre Auseinandersetzung hin angelegt. Die Erbauseinandersetzung erfolgt entweder einvernehmlich oder durch einen Teilungsplan, dem die einzelnen Miterben zustimmen sollen.


Zertifizierter Testamentsvollstrecker

Die Testamentsvollstreckung selbst erfolgt durch testamentarische Anordnung des Erblassers. Ist die Person des Testamentsvollstreckers im Testament selbst nicht bestimmt worden, so gilt dies meistens als Antrag an das Nachlassgericht, eine Person aus den Reihen der Bekannten auszuwählen und zu bestimmen. Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Annahme des Amtes.

Zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde in Verbindung mit dem Nachweis der praktischen Erfahrungen besteht die Möglichkeit für Testamentsvollstrecker, sich zertifizieren zu lassen. Hierbei gibt es größere Anbieter, wie zum Beispiel DVEV, GJI oder AGT. Mehrere Anwälte der Kanzlei sind zertifiziert.


Erbscheinsanträge

Mit dem Erbschein wird die Richtigkeit der bescheinigten Erbfolge vermutet. Der Erbschein dient häufig im Rechtsleben als Legitimation des Erbenstatus.
Der Erbschein wird auf Antrag durch das Nachlassgericht erteilt. Es kann sich bei dem Erbschein um einen Alleinerbschein, einen Teilerbschein oder einen gemeinschaftlichen Erbschein handeln.

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist förmlich und hat gewisse Mindestanforderungen zu enthalten. Diese richten sich unter anderem danach, ob jemand als gesetzlicher Erbe oder als gewillkürter Erbe berufen wurde.

Die Richtigkeit der Angaben sind durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Auf Anforderung hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Die Erteilung eines Erbscheins ist kostenpflichtig.

Seit 17.08.2015 kann auch zum Erbnachweis in der EU (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs unbeschadet eines etwaigen Brexits, Irland und Dänemark) ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) beantragt werden, um die Erbfolge grenzüberschreitend nachweisen zu können.


Erbschaftsausschlagung

Mit dem Tod tritt der Erbe oder treten die Erben unmittelbar und ohne sonstige Umstände in die Nachfolge des Erblassers ein.

Insbesondere im Falle der Überschuldung des Nachlasses hat der Erbe die Möglichkeit, durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form das Erbe auszuschlagen. Die Ausschlagung kann nur innerhalb von 6 Wochen erfolgen beginnend mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde seiner Erbenstellung Kenntnis erlangt. Hat der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt oder hält sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland auf, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf 6 Monate.


Taktische Erbausschlagung

Erhält der pflichtteilsberechtigte Erbe im Rahmen letztwilliger Verfügung zwar einen Erbteil, ist dieser jedoch durch Vermächtnisse, Auflagen, Zuwendungen unter Lebenden o. ä. derart ausgehöhlt, dass er wertmäßig nicht die Höhe des Pflichtteils erreicht, können Abkömmlinge dieses Erbe ausschlagen und ihren Pflichtteil verlangen.


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