Werbung für Gesundheitsangebote im Internet hat Grenzen. Der Bundesgerichtshof hat in einem am 26.03.2026 verkündigten Urteil entschieden, dass Portale nicht für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis werben dürfen. Zur Begründung wurde auf das Heilmittelwerbe-Gesetz (HWG) verwiesen.
Konkret behandelt wurde der Fall der früheren Online-Plattform AlgeaCare der Frankfurter Bloomwell GmbH. Diese versprach eine kostenlose Behandlung „mit medizinischem Cannabis auf Rezept“. Nach dem Ausfüllen eines Fragebogens erfolgte dabei ein „Ärztliches Erstgespräch vor Ort oder digital“ mit „Kooperationsärzten“. Diese zahlten eine Provision, und das Gesprächsergebnis war mit dem beworbenen Schritt drei des Prozesses quasi vorgegeben: „Medikamente erhalten & Folgetermine online planen“.
Die Wettbewerbszentrale hielt das Vorgehen der Plattformbetreiberin für unzulässig und klagte. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage noch abgewiesen, das OLG Frankfurt gab ihr aber im Berufungsverfahren statt.
Dem ist nun auch der BGH gefolgt. Zu Recht habe das OLG angenommen, dass die Plattformbetreiberin gegen das im Heilmittelwerbegesetz verankerte Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoßen hat.
Denn auch Cannabis zu medizinischen Zwecken sei ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, stellten die Richter klar. Die Internetpräsentationen seien darauf angelegt gewesen, dessen Absatz zu fördern. Dass die Plattform keine bestimmte Marke beworben habe, stehe dem Verbot nicht entgegen.
Gleiches gelte für den Umstand, dass letztendlich Ärzte das Cannabis verordnen. Die auf der Plattform gebotenen Informationen zu den Einsatzmöglichkeiten seien auf Cannabis beschränkt und daher nicht mehr „sachangemessen“ gewesen. Vielmehr hätten sie die Gefahr in sich getragen, dass Verbraucher bei den Ärzten auf die Verschreibung eines solchen Arzneimittels drängen würden. Schon dies sei nach dem Heilmittelwerbegesetz zu vermeiden.
Nach dem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Internet-Plattformen jedenfalls dann unzulässig, wenn sie darauf angelegt sind, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Dies verstoße gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Das Urteil zum Az. I ZR 74/25 kann durch Anklicken hier nachgelesen werden.
Weitere Beiträge von Heiko Melcher
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen