Zum Az. 8 C 3.25 hat das Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2026 eine mündliche Revisionsverhandlung durchgeführt und zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die Sache an den Bayrischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) zurückverwiesen.
In dem zugrunde liegenden Verfahren streiten die rechtsextreme AfD sowie die Stadt Nürnberg über die Mitgliedschaft der Stadt in einer im Jahr 2009 gegründeten "Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg", dem 165 Städte, Gemeinden und Landkreise sowie 322 zivilgesellschaftliche Organisationen und Institutionen aus der Region angehören.
Das Verwaltungsgericht hat in erster Instanz die Klage auf Verurteilung der Beklagten, ihre Mitgliedschaft in dem Beigeladenen zu beenden, als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der AfD hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) das Urteil geändert und die Beklagte entsprechend dem Antrag des Klägers verurteilt. Aus Art. 21 Abs. 1 GG folge eine Pflicht staatlicher Organe zur parteipolitischen Neutralität in Bezug auf nicht verbotene politische Parteien. Diese Pflicht gelte auch für die Beklagte als kommunale Gebietskörperschaft. Die Auseinandersetzung mit der AfD bilde seit längerem einen Schwerpunkt der publizistischen Tätigkeit des Vereins. Er bringe in zahlreichen öffentlichen Äußerungen seine entschiedene Ablehnung dieser Partei zum Ausdruck. Damit greife die Beklagte mittelbar in den Prozess der demokratischen Meinungs- und Willensbildung ein, denn sie müsse sich die Äußerungen des Vereins im Verhältnis zum Kläger zurechnen lassen. Für diesen Eingriff in das verfassungsmäßige Recht des Klägers auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb könne sich die Beklagte nicht auf eine (ungeschriebene) Befugnisnorm berufen. Insbesondere lasse sich ihre Mitgliedschaft nicht als eine zulässige Form kommunaler Öffentlichkeitsarbeit verstehen. Aus dem unzulässigen Eingriff in die Parteienfreiheit, der in der fortwährenden Zugehörigkeit der Beklagten zum Beigeladenen liege, folge ein Anspruch des Klägers aus Art. 21 Abs. 1 GG darauf, dass die Beklagte ihre Mitgliedschaft beende.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Stadt Nürnberg. In diesem Verfahren hat das BVerwG festgestellt, dass grundsätzlich eine Mitgliedschaft einer Kommune in Organisationen zulässig ist, die für die freiheitlich demokratische Grundordnung - damit damit wie hier: gegen Rechtsextremismus - eintreten.
Alleine darf der (Haupt-) Zweck dieser Organisation nicht darin bestehen, konkret eine bestimmte politische Partei zu behindern. Auch sei - so das höchste deutsche Verwaltungsgericht - es unzulässig, wenn die Kommune "lenkenden Einfluss im Sinne gegen die AfD gerichteter Aktionen" innerhalb der Organisation einnimmt.
Um weitere Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen hat das BVerwG die Sache zu Klärung an den BayVGH zurückgewiesen. Näheres können Sie der hier nachzulesenden Pressemitteilung des Gerichts entnehmen.
Es bleibt zu hoffen, dass nunmehr die Vorentscheidung der bayrischen Unterinstanz korrigiert werden wird. Denn nicht nur steckt hinter der AfD-Klage eine bundesweit lancierte Kampagne mit dem Ziel der Einschüchterung nicht nur von Kommunen und auch von anderen Behörden, sondern auch der Diskreditierung zivilgesellschaftlichen Engagements gegen alle Formen des Rechtsextremismus, was zu verhindern ist. Überdies kann einer Kommune aus Sicht der Fachanwaltes für Verwaltungsrecht, Heiko Melcher, nicht untersagt werden, im Sinne des Grundgesetzes für den Erhalt demokratischer Strukturen und gegen Rechtsextremismus einzutreten. "Der Auftrag des Grundgesetzes ist eindeutig: Für die Menschenwürde, Art. 1 GG, für eine wehrhafte Demokratie gegen Parteien, die die verfassungsmäßige Ordnung beseitigen wollen, Art. 21 GG, mit entsprechendem Widerstandsrecht, Art. 20 Abs. 4 GG, und mit einer Ewigkeitsklausel gem. Art. 79 Abs. 3 GG, wonach Tendenzen zu Abschaffung der Demokratie, des Rechtsstaates und der Menschenwürde immer und ausnahmslos verfassungswidrig sind".
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