Nach einer Pressemitteilung des Gerichts plante die AfD-Fraktion die Durchführung eines „Bürgerdialogs“ und fragte die Anmietung des Dorfgemeinschaftshauses bereits im April 2026 bei der Stadt Laubach an. Dies lehnte die Stadt mit der Begründung ab, dass dem Ansinnen ihre Benutzungsordnung entgegenstehe. Nach dieser könne die Benutzung versagt werden, wenn als direkter oder indirekter Nutzer Organisationen oder Verbände aufträten, die selbst oder eine ihrer offiziellen Untergliederungen vom Bundesamt für Verfassungsschutz oder einer Landesbehörde für Verfassungsschutz beobachtet würden oder als rechts- bzw. linksextrem eingestuft seien. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Organisation der AfD-Kreistagsfraktion unter Beobachtung stehe oder gar als rechts- oder linksextrem eingestuft sei, denn das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen stufe die AfD Hessen als Verdachtsfall ein.
Hiergegen suchte die Fraktion um gerichtlichen Rechtsschutz nach. Sie trägt vor, dass die Benutzungsordnung der Stadt Laubach politische Veranstaltungen und Fraktionsnutzungen ausdrücklich erfasse. Die in der vorangegangenen Wahlperiode bestehende AfD-Kreistagsfraktion habe das Dorfgemeinschaftshaus zudem bereits am 16. Mai 2025 zur Durchführung eines „Bürgerdialogs“ genutzt. Der „Bürgerdialog“ richte sich an Bürgerinnen und Bürger vor Ort und diene dem politischen Austausch über aktuelle kreispolitische Angelegenheiten. Auch stehe die von der Stadt Laubach angeführte Regelung in der Benutzungsordnung nicht entgegen. Es sei nicht erkennbar, worauf diese ihre Einstufung der AfD-Kreistagsfraktion stütze, denn die direkte Nutzerin sei die AfD-Kreistagsfraktion. Der AfD-Landesverband sei nicht in die organisatorische Durchführung eingebunden. Auch, dass ihre Mitglieder zugleich Mitglieder der AfD beziehungsweise des hessischen Landesverbandes seien, führe zu keiner anderen Beurteilung. Weiter sei eine indirekte Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses durch den AfD-Landesverband Hessen nicht belegt.
Die Stadt Laubach führt demgegenüber aus, dass das Dorfgemeinschaftshaus zu keinem Zeitpunkt an andere überörtliche Fraktionen oder Parteien zur Verfügung gestellt worden sei. Der Landesverband der AfD dürfe als rechtsextremer Verdachtsfall eingestuft und beobachtet werden, dieser sei indirekter Nutzer des Dorfgemeinschaftshauses.
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Es bestehe ein Anspruch der Fraktion auf Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses. Ein solcher ergebe sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Zwar komme Kommunen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich des Widmungszwecks der von ihr unterhaltenen öffentlichen Einrichtungen zu. Stelle die öffentliche Hand ihre Einrichtung im Rahmen der jeweiligen Widmung für die Durchführung von bestimmten Veranstaltungen zur Verfügung, entstehe dadurch jedoch ein Gleichbehandlungsanspruch, der die Entscheidungsfreiheit der öffentlichen Hand begrenze. Der geplante „Bürgerdialog“ bewege sich im Rahmen des Widmungszwecks. Die Stadt Laubach habe das Dorfgemeinschaftshaus bereits im letzten Jahr zu einem „Bürgerdialog“ an die vorherige AfD-Kreistagsfraktion vergeben und es solle ein politischer Austausch mit den Bürgern der Stadt Laubach unter anderem zu dem Umzug der Kreisverwaltung durchgeführt werden. Die Verweigerung der Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses sei auch nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Ein solcher Grund folge insbesondere nicht aus der Benutzungsordnung, nach der die Benutzung versagt werden könne, wenn als direkter oder indirekter Nutzer der Liegenschaften Organisationen oder Verbände aufträten, die selbst oder eine ihrer offiziellen Untergruppierungen vom Bundesamt für Verfassungsschutz oder einer der Landesbehörden für Verfassungsschutz unter Beobachtung stehe oder gar als rechts- oder linksextrem eingestuft sei. Diese Regelung sei rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien, das Grundrecht der Meinungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße.
Die Entscheidung (Beschluss vom 4. September 2026, Az.: 8 L 3320/26.GI) ist noch nicht rechtskräftig.