Das rechtpopulistische Portal „nius“ muss Entschädigung an Transfrau wegen Ehrverletzung zahlen

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt) hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 30.04.2026 festgestellt: Auch eine vom hohen öffentlichen Interesse der politischen und gesell­schaft­lichen Debatte getragene Berich­t­er­stattung über Rechte transsexueller Personen und deren Wechsel­wir­kungen mit Rechten Dritter rechtfertigt nicht die Veröf­fent­lichung unwahrer Tatsa­chen­be­haup­tungen über die geschlechtliche Identität oder die identi­fi­zierende Berich­t­er­stattung über eine nicht in der Öffentlichkeit stehende transsexuelle Frau.

Worüber hatte das Gericht zu entscheiden?

Die Klägerin hat 2021 eine gerichtliche Änderung ihres Personenstandes von männlich zu weiblich und eine Änderung ihres Vornamens nach dem damaligen Trans­se­xu­el­len­gesetz erwirkt. Eine geschlechts­an­glei­chende Operation wurde nicht durchgeführt. Sie begehrte 2024 unter Offenlegung ihrer Transidentität ein Probetraining in einem Frauen­fit­ness­studio. Die Inhaberin lehnte dies ab. Die von der Klägerin daraufhin kontaktierte Bundes­be­auf­tragte für Antidis­kri­mi­nierung wandte sich mit einem Schreiben an die Inhaberin des Studios und schlug dieser u.a. die Zahlung einer Entschädigung von 1.000 € vor. Dies lehnte die Inhaberin ab.

Das beklagte, hoch umstrittene Nachrichtenportal "nius" veröffentlichte daraufhin auf ihrer Webseite innerhalb von wenigen Tagen sieben - jeweils mit mindestens einem Bildnis der Klägerin versehene - Artikel, in denen sich verschiedene Autoren mit diesem Bemühen der Klägerin sowie der politischen und gesell­schaft­lichen Debatte über Transrechte und deren Wechsel­wir­kungen mit den Rechten und Interessen Dritter ausein­an­der­setzten. Die transsexuelle Frau hat sich mit ihrer Klage gegen verschiedene Äußerungen in diesen Berichten, die Nennung ihres Vor- und Nachnamens und die Veröf­fent­lichung von Fotos von ihr gewandt und begehrt die Zahlung einer Geldent­schä­digung.

Unter­las­sungs­an­spruch wegen unwahrer Aussagen zur geschlecht­lichen Identität

Das Landgericht Frankfurt hat die Beklagte schon antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung des beklagten Portals "nius" hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat (Pressesenat) des OLG Frankfurt keinen Erfolg. Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich in der Berich­t­er­stattung enthaltener unwahrer Tatsa­chen­be­haup­tungen zu. Dies beziehe sich u.a. auf Äußerungen, die ausgehend vom Gesamtkontext dahingehend zu verstehen seien, dass die Klägerin, obwohl sie biologisch und rechtlich ein Mann sei, (nur) vorgebe, eine Frau zu sein bzw. ein „Herr in Damenkleidung“ sei.

Diese Äußerungen, so das OLG, griffen in das Persönlichkeit der Klägerin ein. Dieses schütze auch die geschlechtliche Identität. Die Behauptungen  des Portals "nius" seien auch unwahr gewesen, so das Gericht. Ob die in den Berichten gewählten männlichen Substantive und Pronomen als Meinung­s­äu­ßerung einstufen seien, könne offenbleiben. Auch insoweit stünde der Klägerin ein Unter­las­sungs­an­spruch zu. Die Beiträge trügen zwar zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage bei. Es überwiege hier aber das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Klägerin. Bedeutung erlange dabei u.a., wie vom Landgericht betont, dass sich die Beklagte nicht darauf beschränke, hervorzuheben, dass die Klägerin weiterhin (nur) biologisch ein Mann sei. Sie erkenne ihr vielmehr auch ihre rechtliche Identität als Frau ab. Die Perso­nen­stand­s­än­derung nach dem Transsexuellen-Gesetz werde nicht erwähnt.

Unzulässige Namens- und Bildver­öf­fent­li­chungen begründen Geldent­schä­digung

Die Veröf­fent­lichung des Vor- und Nachnamens greife ebenfalls rechtswidrig in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Klägerin ein. Ihr Recht auf soziale Anerkennung überwiege bei der gebotenen Abwägung hier das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit. Maßgeblich sei, dass sich die Berich­t­er­stattung nicht auf die Wiedergabe der wahren Umstände beschränke, die von hoher öffentlicher und politischer Bedeutung seien. Der angegriffene Artikel enthalte vielmehr auch unwahre Aussagen etwa zum Personenstand. Diese Aussagen beträfen zudem die Intimsphäre, jedenfalls den Kern der Privatsphäre und könnten schwerwiegende Auswirkungen auf das Ansehen der Klägerin haben. Schließlich sei auch die Veröf­fent­lichung der Fotos zu unterlassen. Es handele sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die vorzunehmende Inter­es­se­n­ab­wägung falle zu Lasten der Beklagten aus. Insbesondere bestehe kein schützenswertes öffentliches Interesse an der bildlichen Darstellung der Klägerin. Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Geldent­schä­digung i.H.v. 6.000 €. Aus der Vielzahl der Persön­lich­keits­rechts­ver­let­zungen ergebe sich eine besondere Schwere der Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung. Die Veröf­fent­lichung einer Serie von sieben Artikeln zeige zudem die besondere Beharrlichkeit und Hartnäckigkeit des Vorgehens der Beklagten.

Wieder einmal zeigt sich an diesem Fall, dass - um es vorsichtig auszudrücken - rechtspopulistische Krawallmacher es weniger auf saubere journalistische oder politische Vorgehensweise oder Argumentation anlegen, als auf pure Meinungs- und Stimmungsmache, wozu dann gerne auch einmal unwahre Tatsachenbehauptungen genutzt werden.

Sobald das vollständige Urteil des Gerichts veröffentlicht ist werden wir es hier zum Anklicken bereit stellen.

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