OLG Frankfurt: Apothekenhaftung bei Arzneimittelabgabe ohne Rezept

In einem Urteil vom 27.04.2026 hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt) die Grundsätze der Schadenersatzhaftung für Apothekerinnen und Apotheker geschärft.

In der zum Az. 8 U 131/24 getroffenen Entscheidung ging es um die Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente über einen langen Zeitraum ohne Vorlage ärztlicher Rezepte. Das Gericht hat entschieden, dass Apothekerinnen bzw. Apotheker, die über mehrere Jahre hinweg erhebliche Mengen solcher verschreibungspflichtiger Medikamente Rezepte verkaufen, ohne dass die dazu notwendigen ärztlichen Rezepte vorgelegt werden, zur Schadenersatz und Schmerzensgeldzahlung verpflichtet sind, etwa wenn - wie in diesem Fall - bei Kunden durch diese Pflichtverletzung ein Schaden in Form einer Medikamentenabhängigkeit entsteht oder aufrechterhalten wird.

Dies gelte, so das OLG Frankfurt, insbesondere dann, wenn die Abhängigkeit die Betroffenen erheblich in der beruflichen Leistungsfähigkeit und körperlichen Koordinationsfähigkeit beeinträchtigen. Hat der Kunde aber immer wieder selbst die Herausgabe der Medikamente veranlasst, so ist nach Auffassung des Gerichts ein erhebliches Mitverschulden zu berücksichtigen.

Einzelheiten können der auf der Seite der hessischen Justizverwaltung veröffentlichen vollständigen Entscheidung durch Anklicken hier entnommen werden.

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