Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 06.12.2024 den Eilantrag eines Magdeburger Fußballanhängers abgelehnt, der sich dagegen gewandt hatte, dass ihm das Polizeipräsidium Münster für das Fußballspiel SC Preußen Münster gegen den 1. FC Magdeburg, das am Samstag, 07.12.2024 stattfand, verboten hat, die Bereiche Hauptbahnhof Münster, Bahnhof Münster-Hiltrup und Preußenstadion zu betreten und sich dort aufzuhalten.
Das Polizeipräsidium Münster hatte das Verbot im Wesentlichen damit begründet, der Fußball-Anhänger sei bei mehreren Vorfällen im Zusammenhang mit Fußballspielen bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten. Unter anderem sei er im Februar 2024 vor dem Fußballspiel des 1. FC Magdeburg gegen den FC Schalke 04 als Teilnehmer einer gewaltsamen Auseinandersetzung von insgesamt 100 Personen identifiziert worden. Im Mai 2024 sei er Teil einer Gruppe von Fans gewesen, die nach einem Spiel in Babelsberg versucht hätten, sich der Begleitung durch die Polizei zu entziehen, wobei es zu mehreren Sachbeschädigungsdelikten und gewaltsamen Angriffen auf die eingesetzten Polizeibeamten gekommen sei.
Demgegenüber machte der Antragsteller unter anderem geltend, der 1. FC Magdeburg besitze keine organisierte Fanszene, auch weise das Spiel in Münster kein erhöhtes Gefahrenpotenzial auf.
Den Eilantrag wies das Gericht jedoch zurück. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Es sprechen gewichtige Umstände dafür, dass sich die Annahme der Polizei, der antragstellende Fußballfan könne aus Anlass des Zweitliga-Spieles des SC Preußen Münster gegen den 1. FC Magdeburg als Unterstützer der Gastmannschaft im Umfeld des Stadions oder im Stadion selbst Straftaten begehen, als rechtmäßig erweise. Die Gefahreneinschätzung der Polizei werde durch das Vorbringen des Antragstellers nicht entscheidend in Zweifel gezogen. Der Antragsgegner habe nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der Begegnung um ein Spiel mit erhöhtem Gefährdungspotenzial handele. Auch im Übrigen bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen das ausgesprochene Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbot.
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