Immer wieder stellt sich bei einer vereinbarten Chefarztbehandlung im Krankenhaus die Frage, ob und ggfs. wann der Chefarzt bestimmte Leistungen an Stellvertreter delegieren darf. Einzelheiten dazu sind im sog. Krankenhaus-Entgeltgesetz (KHEntgG) geregelt. Die Rechtsprechung hat sich immer wieder mit konkreten Einzelfragen zu beschäftigen.
So hat ganz aktuell das LG Flensburg mit Urteil vom 01.10.2024 entschieden, dass grundsätzlich der Chefarzt persönlich verpflichtet ist, die vereinbarten Leistungen zu erbringen und er nur einfache und sonstige medizinische Leistungen delegieren kann.
Allgemein kann in vorformulierten Klauseln, die dann als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) aufzufassen sind, eine Stellvertretung vereinbart werden, wenn die Verhinderung des Chefarztes nicht vorsehbar ist und die Stellvertreter des Chefarztes, die die Leistung tatsächlich erbringen sollen, namentlich benannt sind.
In individuell ausgehandelten Vereinbarungen kann davon abweichend geregelt werden, dass ein Stellvertreter behandeln kann auch wenn der Chefarzt bereits weiß, dass er zum fraglichen Termin - etwa wegen Urlaubs - verhindert ist. An solche individuellen Vereinbarungen sind aber strenge Anforderungen zu stellen, praxistauglich und rechtlich unproblematisch wären insoweit nur im einzelnen ausgehandelte Verträge. Und diese werden im Klinikalltag wohl nur schwerlich abzuschließen sein.
Das vollständige Urteil des LG Flensburg vom 01.10.2024 kann durch Anklicken hier nachgelesen werden.
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