In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 11.02.2025 entschiedenen Nichtzulassungsverfahren machte ein Unfallopfer gegen den Beklagten als Haftpflichtversicherer ein Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall geltend. Bei diesem kam der Unfallverursacher von der Fahrbahn ab und fuhr auf den Gehweg, wo er mit einer Gruppe von Passanten kollidierte, unter denen sich auch die Klägerin, ihre Großeltern und ihr damals sechs Wochen alter Sohn befanden. Die Klägerin erlitt mehrere Verletzungen. Ihr Sohn erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Hirnblutung, zudem war ein Lungenflügel zusammengeklappt. Er lag eine Woche im künstlichen Koma.
Vorgerichtlich zahlte der Haftpflichtversicherer an die Klägerin ein Schmerzensgeld von insgesamt nur € 15.000,00.
Das zunächst angerufene Landgericht hat der Klägerin unter Klageabweisung im Übrigen ein weiteres Teilschmerzensgeld in Höhe von € 10.000,00 zugesprochen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts neu gefasst und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin unter Berücksichtigung sämtlicher Folgen des Verkehrsunfalls, die bis zum 8. März 2024 eingetreten sind, ein weiteres Teilschmerzensgeld in Höhe von € 5.000,00 zu zahlen. Die Berufung der Klägerin hat es im Hinblick auf die geltend gemachten unfallbedingten psychischen Schäden zurückgewiesen, eine Revision gegen das OLG-Urteil wurde nicht zugelassen.
In dem auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung beim BGH anhängigen Verfahren hat die Klägerin abermals darauf hinweisen lassen, dass bei ihr "pathologisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigungen auch im psychischen Bereich" vorliegen und dazu ärztliche Unterlagen vorgelegt, die auf eine "Anpassungsstörung" hingewiesen haben. Außerdem hat die Klägerin unter Beweis gestellt, dass zahlreiche psychotherapeutische Behandlungen aufgrund des Unfalls erforderlich geworden sind.
Der BGH hat entschieden, dass "eine weitere Substantiierung ... von einem medizinischen Laien, der in seinen Beschwerden die Symptome einer unfallbedingten psychischen Erkrankung vermutet, nicht erwartet werden" könne und hat deshalb zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens über die unfallbedingten psychischen Erkrankungen der Klägerin, das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
In einem Schadenersatzverfahren, so der BGH, müsse keine ärztliche Diagnose vorgelegt werden, vielmehr sei es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme - also etwa die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens - einzutreten und damit die beweiserheblichen Einzelfragen zu klären.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Heiko Melcher, Fachanwalt für Medizinrecht, sind damit die Vortragslasten für psychisch beeinträchtigte Anspruchsteller erneut reduziert worden, es ist ausreichend, die unfallbedingten psychischen Beschwerden zu beschreiben und diese als "pathologisch fassbar" dazustellen. Die Vorlage von mit einer konkreten ICD-Diagnose versehenen Arztbriefen ist nicht stets erforderlich. Hilfreich zur Anspruchsdurchsetzung wären diese allerdings schon ebenso wie Hin- und Nachweise auf bzw. von entsprechenden therapeutischen o.a. Behandlungen.
(Der komplette Beschluss des BGH kann durch Anklicken hier nachgelesen werden.)
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Zugang über Rempartstr. 1
D-79098 Freiburg
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