Bislang sah das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 630g Abs. 2 S. 2 vor, dass Patienten den Krankenhäusern oder Ärzten, bei denen sie ihre Behandlungsunterlagen anfordern, die notwendigen Kosten zu erstatten haben.
Dazu hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des deutschen Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2023 entschieden, dass Ärzte und Krankenhäuser ihren Patienten jedenfalls eine erste Kopie ihrer Patientenakte unentgeltlich herausgeben müssen. Erst für eine zweite Kopie dürfen sie Kostenersatz verlangen. Die deutsche Regelungen im o.g. § 630g BGB verstoßen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), so der EuGH im Urteil vom 26.10.2023, Az. C-307/22.
Am heutige 24.05.2024 wurde dann bekannt, dass Bundesjustizministerium (BMJ) eine Änderung im BGB vorbereitet, mit der die Einsichtnahme in die Patientenakte an europäische Vorgaben angepasst wird. Ein Referentenentwurf sieht entsprechend des EuGH-Judikats vor, dass die erste Abschrift einer Patientenakte kostenlos an den betreffenden Patienten oder die betreffende Patientin herauszugeben ist.
Wir werden berichten, wann die Gesetzesänderung infolge einer Beschlussfassung des Bundestages in geltendes Recht umgesetzt wird.