Erstmalig befasst sich ein familienrechtliches Obergericht mit der durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz (Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe) vom 12.12.2019 veränderten Rechtslage.
Seit 01.01.2020 werden danach Kinder für den Unterhalt der Eltern nach §§ 1601 ff BGB nur dann herangezogen, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Jahresgrenze von brutto € 100.000,00 übersteigt. Mit der neuen Einkommensgrenze erscheint es jedoch auch angemessen, die Selbstbehaltsätze auf einen Betrag zu erhöhen, der dem Gesamteinkommen von € 100.000,00 entspricht.
In seiner Entscheidung vom 06.03.2024 hat sich das OLG München nun erstmals grundlegend zu dieser Thematik geäußert. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach zu vermuten ist, dass bei einem Einkommen bis zum Doppelten des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle (aktuell € 11.000,00 monatlich ) bei Ehegatten vollständig konsumiert werde mit der Folge, dass bis zu einem Unterhaltsbedarf von € 5.500,00 von einem vollständigen Verzehr auszugehen ist, sieht es das OLG als konsequent an. Den Selbstbehalt im Elternunterhalt auf dieses Niveau anzuheben.
Nach Auffassung unserer Fachanwältin für Familienrecht Kerstin MORAT überzeugt die Begründung des OLG stellt einen guten Weg da, die Akzeptanz bei den Betroffenen zu fördern. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof (BGH) in der Entscheidung über die eingelegte Rechtsbeschwerde diesem Pfad folgen wird.
(Die Entscheidung des OLG München zum Az. 2 UF 1201/23e kann durch Anklicken hier nachgelesen werden)