Landgericht: Ärzte dürfen keine Termine gegen Geld vergeben

Die Verbraucherzentrale NRW hat vor dem Landgericht Düsseldorf erfolgreich in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren gegen einen Augenarzt geklagt, der von gesetzlich Versicherten eine Gebühr von € 150,00 für eine schnellere Terminvergabe verlangt hat.

Der Fall:

Der Arzt hatte auf dem Portal Jameda Selbstzahlertermine für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten angeboten. Ein Patient sollte für einen Termin € 150,00 bezahlen, obwohl die Behandlung innerhalb der Sprechstundenzeit stattfinden sollte und es sich auch nicht um eine individuelle Gesundheitsleistung handelte.

Der Patient informierte die Verbraucherzentrale, die den Augenarzt abmahnte. Dieser aber unterschrieb nicht die angeforderte Unterlassungserklärung, woraufhin die Verbraucherschützer vor das Landgericht Düsseldorf zogen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Juni 2024 (Az.: 334 O 107/22), das jetzt veröffentlicht wurde, untersagten die Richter dem Arzt, von gesetzlich Versicherten Geld für einen zeitnahen Termin zu verlangen.

Verstoß gegen das UWG und die Berufsordnung

Ein solches Vorgehen verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und gegen die Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte, entschied das Gericht.

Ein solches Verhalten von zur Versorgung gesetzlicher Krankenversicherter zugelassener Ärzte ist aber nicht nur verbraucher- und damit wettbewerbswidrig, wie das Gericht erkannt hat. Denn mit dem Verlangen von Geld für einen "schnellen Termin" verstoßen die Ärzte auch gegen ihren Versorgungsauftrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wie auch Ihr Berufsrecht, denn in diesem ist einerseits festgelegt, dass sich der Ärzte des Ansehens ihres Berufes würdig verhalten müssen - was mit solchen einem Verlangen nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann -, andererseits dürfen Ärzte auch keine gesonderten Gebühren oder Gelder für ihre ärztliche Tätigkeit verlangen.

In Niedersachsen hatte vor Kurzem der Fall einer Kassenpatientin für Diskussionen gesorgt, die sich als Selbstzahlerin bei einem Kardiologen gemeldet hatte, um einen früheren Termin zu bekommen. Die Praxis hatte von der Frau vor der Behandlung 500 Euro als Vorkasse verlangt.

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