Das Interesse an der Errichtung einer Solaranlage geht regelmäßig den Belangen des Denkmalschutzes vor. Dies ergibt sich aus dem in § 2 EEG geregelten überragend öffentlichem Interesse am Ausbau von erneuerbaren Energien. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in einem jetzt veröffentlichten Urteil schon am 27.11.2024 entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
m Juni 2022 beantragte die Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen die denkmalrechtliche Erlaubnis für die Errichtung einer Solaranlage auf dem Dach des Gebäudes. Die Genehmigung dafür wurde ihr im Wesentlichen versagt, so dass sie schließlich Klage erhob. Das VG Düsseldorf gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Behörde.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 3 DSchG NRW zu. Denn die Errichtung der Solaranlage sei von überwiegend öffentlichem Interesse. Die Belange des Denkmalschutzes müssen gegenüber dem Interesse am Ausbau von erneuerbaren Energien regelmäßig zurücktreten. Dies ergebe sich aus § 2 EEG.
Das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und damit Aspekte des Klimaschutzes können nur ausnahmsweise überwunden werden, so das Oberverwaltungsgericht. Ob ein Ausnahmefall vorliege, richte sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in dem konkret zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht vorgelegen haben.
Das vollständige Urteil kann durch Anklicken hier nachgelesen werden.
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