Der Fall:
Der spätere Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und zugleich Teileigentümer von vier Doppelparkern. Die Hebeanlage selbst steht im gemeinschaftlichen Eigentum. Aufgrund eines Defekts der Hebeanlage können die Doppelparker nicht mehr ordnungsgemäß genutzt werden. Die Wohnungseigentümer haben im Juni 2021 eine Änderung der Kostenverteilung beschlossen, nach welcher die Kosten für die Sanierung und die Reparatur von im Gemeinschaftseigentum stehenden Teilen der Doppelparker nicht mehr anteilig von allen Wohnungseigentümern, sondern ausschließlich von den Teileigentümern der insgesamt 20 Doppelparker gemeinschaftlich getragen werden sollen.
Gegen diesen Beschluss erhebt der Kläger die Anfechtungsklage. Nach zwei abweisenden Entscheidungen in den Vorinstanzen möchte der Kläger in der Revision die Erklärung der Ungültigkeit des angefochtenen Beschlusses erwirken.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
Der Beschluss über die Verteilung der für die Doppelparker anfallenden Kosten ist nicht anfechtbar und erst recht nicht nichtig. § 16 Abs. 2 S. 2 WEG gibt den Wohnungseigentümern die Kompetenz, hinsichtlich einzelner Kosten bzw. Kostenarten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine vom gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel oder von einer Kostenvereinbarung abweichende Kostenverteilung zu beschließen. Diese Kompetenz umfasst auch eine Veränderung des Kreises der Kostenschuldner dadurch, dass Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden. Das Gericht erklärt das weite Verständnis der Rechtslage aus dem Gesetzeswortlaut und dem gesetzgeberischen Ziel der Norm.
Auch entspricht der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung. Aufgrund des Selbstorganisationsrechts der Gemeinschaft verfügen die Wohnungseigentümer bei Änderungen des Umlageschlüssels über einen weiten Gestaltungsspielraum. Beschließen die Miteigentümer für einzelne Kosten oder Kostenarten eine Änderung der Verteilung dürfen Sie jeden Maßstab wählen, der der Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer entspricht und keine einzelnen unangemessen benachteiligt. Soweit also bislang von allen Wohnungseigentümern zu tragende Kosten der Erhaltungsmaßnahmen einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt werden, entspricht dies dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die neue Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt.
Nach diesem Maßstab ist der Beschluss nicht zu beanstanden. Belastet werden die Teileigentümer von Doppelparkern, die aus der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums an den Doppelparker einen Nutzen ziehen und denen die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums wirtschaftlich zugute kommt; entlastet sind entsprechend die übrigen Wohnungseigentümer.
Auch besteht keine verbotene Rückwirkung: Die Teileigentümer konnten nämlich auch bei typisierender Betrachtung nicht darauf vertrauen, dass dauerhaft keine Veränderung gesetzlicher Öffnungsklauseln und keine Erweiterung der Mehrheitsmacht eintritt; dagegen muss jedermann grundsätzlich mit den Änderungen gesetzlicher Rahmenbedingungen rechnen.
( Das BGH-Urteil vom 22. März 2024 zum Az.: V ZR 81/23 kann durch Anklicken hier komplett nachgelesen werden).
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