
Gefälschte Impfausweise – Hinweise zur aktuellen Rechtslage
Die Diskussionen um die Zugangsbeschränkungen „2G2 oder „3G“ zeigen, was alles mit einem Impfzertifikat möglich ist. Daher ist es begehrt. Auch bei solchen, die sich gar nicht impfen lassen wollen, aus welchen obskuren Gründen auch immer. Gefälschte Impfausweise kursieren ebenso wie gefälschte Impfzertifikate. Mittlerweile gibt es Klarheit zur Strafbarkeit der Nutzung gefälschter Impfpässe.
In einem Fall hatte das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 26. Oktober 2021, AZ: 3 Qs 38/21) entschieden, dass das Vorlegen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke nicht strafbar sei. Das Gericht sah eine Strafbarkeitslücke im Gesetz. Der Gesetzgeber hat nun aber reagiert und die Lücke geschlossen.
Der Sachverhalt der Entscheidung des LG Osnabrück:
Am 11. Oktober 2021 beantragte die Polizei die gerichtliche Bestätigung einer Beschlagnahme eines mutmaßlich gefälschten Impfausweises. Der Beschuldigte hatte einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorgelegt. Er wollte ein digitales Impfzertifikat erhalten.
Das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats war aber nach der damaligen Rechtslage kein strafbares Handeln. Es sei von einer Strafbarkeitslücke auszugehen, so das Landgericht. Ein Impfpass sei zwar ein Gesundheitszeugnis, für eine Strafbarkeit der Nutzung, müsste man es aber einer Behörde vorlegen. Das ist eine Apotheke gerade nicht. Auch nicht, weil man ihnen die Erstellung der Impfzertifikate übertragen hat.
Das Gebrauchen eines gefälschten Gesundheitszeugnisses war daher im privaten Bereich nach der derzeitigen Rechtslage straffrei.
Gesetzgeber hat reagiert
Diese Strafbarkeitslücke hat der Gesetzgeber nun geschlossen. Schon Ende November 2021 ist eine Gesetzänderung in Kraft getreten, die die Strafbarkeit verschärft.
In § 277 StGB steht nun, dass das Erstellen und Benutzen von gefälschten Gesundheitszeugnissen strafbar ist. Und zwar immer, wenn es „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ geschieht. Somit ist nicht nur das Vorlegen eines gefälschten Impfpasses bei einer Behörde strafbar (alte Rechtslage), sondern jetzt überall im Rechtsverkehr. Das gilt zum Beispiel für die Gastronomie, den Einzelhandel und auch für Apotheken.
Das Fälschen oder Benutzen eines gefälschten Impfausweises im Alltag ist nun also strafbar. Die Strafe kann in schweren Fällen bei Freiheitsstrafe zwischen drei und fünf Jahren Gefängnis liegen. Und das ist gut so! Denn wer gefälschte Impfzertifikate verwendet, schadet nicht nur sich selber, sondern verhält sich in hohem Maße unsolidarisch und kann mitunter direkt seine Mitmenschen nicht nur gesundheitlich schädigen.