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Gefälschte Impfausweise – Hinweise zur aktuellen Rechtslage

Die Diskussionen um die Zugangsbeschränkungen „2G2 oder „3G“ zeigen, was alles mit einem Impfzertifikat möglich ist. Daher ist es begehrt. Auch bei solchen, die sich gar nicht impfen lassen wollen, aus welchen obskuren Gründen auch immer. Gefälschte Impfausweise kursieren ebenso wie gefälschte Impfzertifikate. Mittlerweile gibt es Klarheit zur Strafbarkeit der Nutzung gefälschter Impfpässe.

In einem Fall hatte das Landge­richt Osnabrück (Urteil vom 26. Oktober 2021, AZ: 3 Qs 38/21) entschieden, dass das Vorlegen eines gefälschten Impfaus­weises in einer Apotheke nicht strafbar sei. Das Gericht sah eine Straf­bar­keitslücke im Gesetz. Der Gesetz­geber hat nun aber reagiert und die Lücke geschlossen.

Der Sachverhalt der Entscheidung des LG Osnabrück:

Am 11. Oktober 2021 beantragte die Polizei die gericht­liche Bestätigung einer Beschlag­nahme eines mutmaßlich gefälschten Impfaus­weises. Der Beschul­digte hatte einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorgelegt. Er wollte ein digitales Impfzer­ti­fikat erhalten.

Das Vorzeigen eines gefälschten Impfaus­weises in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzer­ti­fikats war aber nach der damaligen Rechtslage kein straf­bares Handeln. Es sei von einer Straf­bar­keitslücke auszu­gehen, so das Landge­richt. Ein Impfpass sei zwar ein Gesund­heits­zeugnis, für eine Straf­barkeit der Nutzung, müsste man es aber einer Behörde vorlegen. Das ist eine Apotheke gerade nicht. Auch nicht, weil man ihnen die Erstellung der Impfzer­ti­fikate übertragen hat.

Das Gebrauchen eines gefälschten Gesund­heits­zeug­nisses war daher im privaten Bereich nach der derzei­tigen Rechtslage straffrei.

Gesetzgeber hat reagiert

Diese Straf­bar­keitslücke hat der Gesetz­geber nun geschlossen. Schon Ende November 2021 ist eine Gesetzänderung in Kraft getreten, die die Straf­barkeit verschärft.

In § 277 StGB steht nun, dass das Erstellen und Benutzen von gefälschten Gesund­heits­zeug­nissen strafbar ist. Und zwar immer, wenn es „zur Täuschung im Rechts­verkehr“ geschieht. Somit ist nicht nur das Vorlegen eines gefälschten Impfpasses bei einer Behörde strafbar (alte Rechtslage), sondern jetzt überall im Rechts­verkehr. Das gilt zum Beispiel für die Gastro­nomie, den Einzel­handel und auch für Apotheken.

Das Fälschen oder Benutzen eines gefälschten Impfaus­weises im Alltag ist nun also strafbar. Die Strafe kann in schweren Fällen bei Freiheitsstrafe zwischen drei und fünf Jahren Gefängnis liegen. Und das ist gut so! Denn wer gefälschte Impfzertifikate verwendet, schadet nicht nur sich selber, sondern verhält sich in hohem Maße unsolidarisch und kann mitunter direkt seine Mitmenschen nicht nur gesundheitlich schädigen.