
Betreuungsrecht
Mit einer rechtlichen Betreuung erhalten Volljährige Unterstützung, Hilfe und Schutz, indem ein für sie bestellter Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht nach außen erhält.
Rechtliche Betreuung ist keine soziale, pflegerische oder gesundheitliche Betreuung. Sie ermöglicht Rechtshandlungen stellvertretend im Namen der Betreuten, die diese selbst nicht mehr vornehmen können.
Die Voraussetzungen einer Betreuung sind in § 1896 BGB normiert:
- Der Betroffene muss volljährig sein.
- Der Betroffene muss seine Angelegenheit ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können.
- Grund dafür muss eine psychische Erkrankung oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung sein.
- Andere Möglichkeiten der Hilfe, z. B. durch Nachbarn oder soziale Dienste oder Bevollmächtigte, dürfen nicht zur Verfügung stehen.
- Der Betroffene muss mit der Betreuerbestellung einverstanden sein. Nur wenn der Betroffene krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen, ist eine Betreuerbestellung auch gegen dessen geäußerten Willen möglich.
Dazu heißt es im Gesetz zum familienrechtlichen Verfahren (FamFG), dass
- mindestens ein ärztliches Attest vorliegen muss. Sofern die Betreuerbestellung gegen den geäußerten Willen des Betroffenen vorgenommen werden soll, muss ein Sachverständigengutachten vorliegen;
- der Betreute wurde zuvor vom Richter angehört wird.
Ein Betreuer darf nur für diejenigen Aufgabenkreise bestellt werden, in denen der Betreute der Hilfe bedarf. Wird beispielsweise der Betreute nur in einigen Lebensbereichen beeinträchtigt, so ist die Betreuung auf diese zu beschränken, so z.B. auf die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögensverwaltung oder die Gesundheitsfürsorge. Das Betreuungsgericht legt die Aufgabenkreise, für die eine Betreuung notwendig ist, fest.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens Vollmacht für alle eventuell anfallenden Rechtsgeschäfte erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden.
Wir beraten und unterstützen Sie entweder zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung (mit oder ohne Einwilligungsvorbehalt) im Rahmen eines drohenden oder laufenden Betreuungsverfahrens z.B. aufgrund einer vorhandenen Vorsorgevollmacht oder unnötiger Eingriffe in Ihre Rechte als Betreuter, oder zur Anregung einer Betreuung z.B. bei Missbrauch einer Vorsorgevollmacht. Wir werden dabei im Rahmen einer kanzleiinternen Kooperation mit Rechtsanwalt Bruno Gebele, ehem. Direktor und Betreuungsrichter am Amtsgericht Titisee-Neustadt, unterstützt.
Achim Kupfer, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
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